Zum Inhalt springen
5,0 von 5 bei Google
Hausverwaltung & Immobilien aus Bad Buchau 07582 939 98 92
Ratgeber Immobilien

Wohnung vermieten: So finden Sie den richtigen Mieter

Mietpreis, Anzeige, erlaubte Fragen, Bonitätsprüfung, Kaution und Übergabe: Der Leitfaden für eine sichere Vermietung.

3 Min. LesezeitAktualisiert: Oktober 2026Redaktion ImmoXpertGroup

Helles Wohnzimmer einer Mietwohnung

Foto: Jarosław Ceborski jarson, CC0, via Wikimedia Commons

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Mieterauswahl ist die wichtigste Entscheidung im ganzen Mietverhältnis.
  • Fragen Sie nur, was für den Mietvertrag wirklich relevant ist, und achten Sie auf Datenschutz und Gleichbehandlung.
  • Die Kaution darf höchstens drei Nettokaltmieten betragen.
  • Ein sauberes Übergabeprotokoll vermeidet späteren Streit.

Eine Wohnung zu vermieten klingt einfach: Anzeige schalten, Besichtigung, Vertrag. In der Praxis entscheidet aber die Auswahl des Mieters darüber, ob das Mietverhältnis über Jahre entspannt läuft oder zur Belastung wird. Dieser Ratgeber zeigt, wie Sie den passenden Mieter finden und dabei rechtlich sauber bleiben.

Die richtige Miete festlegen

Orientieren Sie sich an der ortsüblichen Vergleichsmiete und an vergleichbaren Angeboten. Prüfen Sie, ob Ihre Gemeinde unter die Mietpreisbremse fällt. In Baden-Württemberg gilt sie per Landesverordnung in ausgewählten Gemeinden. Eine zu hohe Miete verlängert den Leerstand, eine zu niedrige kostet Sie dauerhaft Geld.

Anzeige und Besichtigung

Gute Fotos, ein Grundriss und eine ehrliche Beschreibung sparen Zeit, weil sich die passenden Interessenten melden. Denken Sie an die Pflichtangaben aus dem Energieausweis. Laden Sie zur Besichtigung nur Interessenten ein, deren Eckdaten wie Einkommen, Personenzahl und Einzugstermin grob passen.

Mieterauswahl: Was Sie fragen dürfen

Erlaubt sind Fragen, die für das Mietverhältnis wichtig sind, zum Beispiel:

  • Name, Kontaktdaten und Anzahl der einziehenden Personen
  • Beruf, Arbeitgeber und Nettoeinkommen
  • Haustiere und Rauchverhalten
  • Ob es frühere Mietschulden oder Räumungsklagen gab

Tabu sind Fragen nach Religion, Herkunft, Schwangerschaft, Familienplanung oder Parteizugehörigkeit. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet Benachteiligungen aus diesen Gründen. Nachweise wie Gehaltsabrechnungen oder eine Bonitätsauskunft sollten Sie nach den Empfehlungen der Datenschutzbehörden erst anfordern, wenn ein Abschluss konkret in Betracht kommt, nicht schon vor der Besichtigung.

Bonität prüfen

  • Einkommensnachweis: die letzten drei Gehaltsabrechnungen. Als Faustregel sollte die Warmmiete einen gut tragbaren Teil des Nettoeinkommens ausmachen.
  • Bonitätsauskunft: die der Interessent selbst einholt, etwa bei der Schufa
  • Mietschuldenfreiheitsbescheinigung: vom bisherigen Vermieter

Mietvertrag und Kaution

Nutzen Sie einen aktuellen, rechtssicheren Mietvertrag. Die Kaution darf nach § 551 BGB höchstens drei Nettokaltmieten betragen. Der Mieter darf sie in drei Monatsraten zahlen, und Sie müssen sie getrennt von Ihrem Vermögen anlegen.

Wohnungsübergabe

Halten Sie den Zustand der Wohnung, alle Mängel, Zählerstände und die übergebenen Schlüssel in einem Übergabeprotokoll fest, am besten mit Fotos und von beiden Seiten unterschrieben. Wir erledigen das digital mit Fotodokumentation direkt vor Ort.

Vermietung abgeben

Wenn Sie sich die Arbeit sparen möchten, übernehmen wir die komplette Vermietung von der Mietpreisermittlung bis zur Übergabe. Bei Wohnraum gilt das Bestellerprinzip: Beauftragen Sie uns, tragen Sie die Provision. Auf Wunsch betreuen wir die Wohnung danach in der Mietverwaltung weiter.

Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Welche Fragen darf ich Mietinteressenten stellen?

Fragen zu Personenzahl, Beruf, Einkommen, Haustieren und früheren Mietschulden. Nicht erlaubt sind Fragen etwa nach Religion, Herkunft, Schwangerschaft oder Familienplanung.

Wie hoch darf die Mietkaution sein?

Höchstens drei Nettokaltmieten. Der Mieter darf sie in drei Monatsraten zahlen.

Wann darf ich eine Schufa-Auskunft verlangen?

Nach den Empfehlungen der Datenschutzbehörden erst, wenn ein Vertragsabschluss mit dem Interessenten konkret in Betracht kommt, in der Regel nach der Besichtigung.

Wer zahlt den Makler bei der Vermietung?

Es gilt das Bestellerprinzip: Wer den Makler beauftragt, zahlt ihn, meist der Vermieter.